Allgemeine Geschäftsbedingungen

– Wd‘or GmbH –

  • 1. Allgemeines
    • 1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung der nachste- henden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall schriftlich zugestimmt.

    • 1.2Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

    • 1.3Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14 und 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.

    • 1.4Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

  • 2. Preise, Zahlung, Übernahme des Beschaffungsrisikos und von Garantien
    • 2.1Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind freibleibend ab Werk. Sie schließen Fracht, Versi- cherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein.

    • 2.2Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüs- sen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nach- weisen. Übersteigt die Preiserhöhung den vereinbarten Preis um 20%, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

    • 2.3Zahlungsbedingungen: Ab Rechnungsdatum 30 Tage rein netto.

    • 2.4Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen.

    • 2.5Die Übernahme des Beschaffenheitsrisikos auch bei Gattungsschulden sowie generell von Garanti- en im Sinne von § 443 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • 3. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferzeit und Lieferverzug
    • 3.1Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden „ab Werk“. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei der Versendung trägt der Kunde. Dies gilt auch bei der Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie bei Frankolieferungen. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden versichert. Die Versicherung durch uns bedeutet nicht, dass wir die Gefahrtragung für den Transport übernehmen. Warenrücksendungen sind nur versichert, wenn der Kunde die gleiche Versendungsform verwendet, die wir bei der Zusendung gewählt hatten. Außerdem muss die Rücksendung zuvor mit uns abgesprochen werden. Der Kunde verpflichtet sich, bei Warenrücksendung die soeben genannten Regelungen zu beachten. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde. Für die Gefahrtragung und den Versicherungsschutz von Auswahlwaren gilt Abschnitt 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    • 3.2Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

    • 3.3Folgende Ereignisse bewirken – soweit leistungshemmend – eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist: Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder uns bei Ver- tragsabschluss unverschuldet unbekannt sind; sonstige nach Vertragsabschluss eintretende außer- gewöhnliche, für uns nicht vorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse; nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrungen.

  • 4. Ergänzende Regelungen für Auswahlgeschäfte
    • 4.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Auswahlgeschäfte vorbehaltlich der in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderregelungen.

    • 4.2 Dem Kunden auf dessen Wunsch zur Auswahl überlassene Waren gelten als endgültig käuflich über- nommen, wenn und soweit wir sie nicht innerhalb einer vereinbarten oder mangels Vereinbarung innerhalb der in den Begleitpapieren von uns angegebenen oder – bei zunächst unbefristeten Auswahlen – innerhalb einer nachträglich von uns gesetzten, angemessenen, Frist zurückerhalten.

    • 4.3 Die Ware ist auf dem Weg zum Kunden über uns gegen Transportschäden versichert. Mit der Über- gabe der Auswahlware an den Kunden oder den mit dem Transport beauftragten Spediteur, geht alle Gefahr, insbesondere die des unverschuldeten Untergangs und Abhandenkommens auf den Kunden über.

    • 4.4 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Auswahlware ausreichend gegen Raub, Einbruchdiebstahl, räu- berische Erpressung, Feuer- und Wasserschäden zu versichern und tritt seine Ansprüche gegenüber der Versicherung aus künftigen Schadensfällen im Voraus sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ziff. 7.10 gilt entsprechend.

    • 4.5 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Kunde unsere Auswahlwaren Dritten nicht in Kommission oder zur Auswahl überlassen.

    • 4.6 Bei Rücksendung von Auswahlen trägt der Kunde die Gefahr des unverschuldeten Untergangs und der unverschuldeten Beschädigung. Es wird Ihm Abschluss einer Transportversicherung empfohlen.

  • 5. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
    • 5.1 Mängel sind unverzüglich nach Feststellung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich verwiesen.

    • 5.2 Die in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche ( auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ) verjähren in einem Jahr, soweit das Gesetz beim Unterneh- merrückgriff und bei Arglist nicht längere Fristen vorschreibt. Für Minderung und Rücktritt als nicht der Verjährung unterliegende Gestaltungsrechte bleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 438 Abs. IV und V BGB).

    • 5.3 Bei begründeter Mängelrüge sind wir im Wege der Nacherfüllung – nach unserer Wahl – zur Nach- besserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Verweigern wir beide Arten der Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu (Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag). Für Scha- densersatzansprüche gilt Ziffer 6 dieser Bedingungen.

  • 6. Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen
    • 6.1 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haf- tung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    • 6.2 Im Bereich der Sachmängelhaftung gilt für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen und An- sprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen die Regelung unter Ziffer 5.2 dieser Bedingungen.

  • 7. Eigentumsvorbehalt
    • 7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbin- dung herrührender – auch künftiger – Forderungen aus Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist. Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

    • 7.2 Wenn wir im Interesse des Kunden als Aussteller eines Umkehr- bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmäßige Haftung eingehen, erlöschen unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt erst, wenn un- sere Inanspruchnahme aus dem Wechsel endgültig ausgeschlossen ist.

    • 7.3 Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr verkaufen. Ver- pfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. – Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiterveräußert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren.

    • 7.4 Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises einschließlich Mehrwertsteuer sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kun- de ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung sowie Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Der Kunde hat uns dann auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterla- gen und Auskünfte zukommen zu lassen.

      Nimmt der Kunde seine Forderung aus Weiterveräußerung unserer Ware in ein mit seinen Abneh- mern bestehendes echtes oder sog. uneigentliches Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den zu seinen Gunsten festgestellten und anerkannten Saldo sowie auf einen bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses etwa bestehenden Überschuss (kausaler Schlusssaldo) im voraus in Höhe des ihm von uns berechneten Preises unserer weiterveräußerten Ware sicherheitshalber an uns ab.

      Wir nehmen diese Abtretung an.

    • 7.5Verarbeitungsklausel

      • 7.5.1 Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr be- oder ver- arbeiten. Be- oder Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An einer durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum. Wenn unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht uns gehörender Ware verarbeitet wird, erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen mitverarbeite- ten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Wert massgeblich ist jeweils der Faktura- Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer.

        Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so besteht darüber Einigkeit, dass auf uns das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sache ( Faktura-Endbetrag einschließl. Mehr- wertsteuer ) zum Wert der Hauptsache ( Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer ) zum Zeitpunkt der Verbindung übergeht. Unser Miteigentum wird von unserem Kunden kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt.

      • 7.5.2 Falls unsere Vorbehaltsware nach Verarbeitung auf Kredit weiterveräußert werden sollte, tritt der Kunde seinen Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch) in Höhe unseres Fakturen- wertes einschließl. Mehrwertsteuer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wurde unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, wird der Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch) nur in Höhe des Fakturenwertes unserer mit- verarbeiteten Ware im Voraus an uns abgetreten. – Erlangen wir kraft Gesetzes oder kraft unserer Geschäftsbedingungen bei Verbindung von uns gelieferter Sachen mit anderen Sa- chen Miteigentum, so tritt der Kunde für den Fall der Weiterveräußerung der miteinander ver- bundenen Sachen seinen Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch) in Höhe des Wertes unserer mitverbundenen Sache gemäss unserer Faktura im voraus an uns ab. Im übrigen gilt für Abtretung und Einziehung jeweils Ziff. 7.4 entsprechend.

        Vorgenannte Abtretungen nehmen wir an.

    • 7.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberischer Erpressung, Feuer und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

    • 7.7 Zugriffen Dritter (z. B. Pfändungen oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentumsvorbehalt geliefer- te Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (z. B. Abschrift des Pfändungspro- tokolls) zu unterrichten.

    • 7.8 Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung die Ware als aus unseren Lieferungen stammend auszuweisen.

    • 7.9 Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprü- che des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt uns, bei Ausbleiben der vereinbarten Zahlung ohne vorherige Fristsetzung die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

    • 7.10 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten in- soweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

  • 8. Unsicherheitseinrede – Gutschrifterteilung
    • 8.1 Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegen- de Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.

      Wir können dem Kunden eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen un- sere Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

      Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fäl- lige Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

      Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25 % seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten (einrede freie Hauptforderungen) länger als 6 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.

    • 8.2 Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden er- folgt Gutschrift. Hierbei behalten wir uns Abschläge vor entsprechend

      • 8.2.1 dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z. B. wegen Kosten gegebenen- falls erforderlicher Auffrischungsarbeiten oder notwendiger Neuettiketierung),

      • 8.2.2 einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren Besitz gelangt;

      • 8.2.3 den uns entstandenen Verkaufskosten (Außendienst); hierbei sind wir zu einem pauschalen Abzug von 10 % berechtigt.

  • 9. Urheberschutz
    • 9.1 Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergl. gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden.Jeder schuldhafter Verstoß hiergegen macht den Käufer schadenersatzpflichtig.

    • 9.2 Wir haften nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte an einem Liefergegenstand, der nach Zeich- nung, Entwicklung oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt worden ist. Der Kunde hat uns in diesem Fall von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

  • 10. Datenverarbeitung
    • Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.

  • 11. Rücktrittsrecht des Kunden
    • Eine Pflichtverletzung durch uns berechtigt den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn wir diese zu vertreten haben. Hiervon ausgenommen ist das Rücktrittsrecht beim Vorliegen eines Mangels.

  • 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb
    • 12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich unser Geschäftssitz.

    • 12.2 Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei kaufmänni- schen Kunden für beide Teile unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Die Wahlgerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben.

    • 12.3 Abnehmer aus EU-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem 01.01.1993 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht. – aufgrund von Steuervergehen des Kunden selbst – aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Kunden über seine für die Besteuerung mass- geblichen Verhältnisse (z. B. hinsichtlich der „Erwerbsschwelle“ oder Angabe falscher Identifikati- onsnummer).

    • 12.4 Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.